Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fahrradtaxi Pedalotours GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote der Fahrradtaxi Pedalotours GmbH (im Folgenden: Auftragnehmerin genannt) auf Abschluss von Verträgen, insbesondere auf den Abschluss von Werbe- und Eventverträgen. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (im Folgenden: Auftraggeber) haben auch dann keine Gültigkeit, wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt wurden.

2. Vertragsabschluss und Vertragslaufzeit

a) Alle von der Auftragnehmerin erstellten Angebote sind freibleibend. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der Buchung des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin zustande. Änderungen und Ergänzungen der geschlossenen Werbeverträge bedürfen ebenfalls der Schriftform gemäß § 126 BGB.

b) Der Vertrag ist befristet auf den im Angebot genannten Zeitraum. Das Recht der fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt, sofern die Voraussetzungen des § 314 BGB, insbesondere ein wichtiger Grund, gegeben ist.

3. Stornobedingungen

Stornierungen sind bis 72 Stunden vor Auftragsbeginn kostenlos möglich danach wird der Tour-, Eventpreis zu 100% fällig. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber nach Beginn der Aktion sind 100 % des Auftragswertes an die Auftragnehmerin zu entrichten.

4. Leistung der Auftragnehmerin

a) Im Falle von Werbeverträgen verpflichtet sich die Auftragnehmerin, selbst oder durch Vertragspartner am vereinbarten Ort und während der vereinbarten Zeit die vereinbarte Anzahl von Fahrradtaxen im Rahmen der regulären entgeltlichen Personenbeförderung mit Fahrradtaxen mit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbung auf den Karosserieflächen einzusetzen. Dabei befördern die Fahrradtaxen Fahrgäste gegen einen Fahrpreis. Der Fahrradtaxenbetrieb umfasst grundsätzlich den Verkehr an sieben Tagen pro Woche und durchschnittlich acht Stunden pro Tag. Eine einseitig von der Auftragnehmerin vorgenommene Ausweitung der Einsatzzeit führt dabei nicht zu einer Erhöhung der Kosten für den Auftraggeber.

b) Im Falle von Tour-/ Eventverträgen verpflichtet sich die Auftragnehmerin, selbst oder durch Vertragspartner am vereinbarten Ort und während der vereinbarten Zeit die vereinbarte Anzahl von Fahrradtaxen im Auftrag des Auftraggebers einzusetzen. Grundsätzlich befördern die Fahrradtaxen dabei die Fahrgäste im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers.

Werden die vereinbarten Zeiten durch den Auftraggeber überschritten muss der Auftraggeber die dadurch anfallenden Mehrkosten tragen.

c) Die Fahrradtaxen werden grundsätzlich von der Auftragnehmerin selbst oder von einem Vertragspartner der Auftragnehmerin gestellt und auf eigene Verantwortung und Kosten in Bezug auf Technik und Erscheinungsbild unterhalten. Die Auftragnehmerin sichert zu, dass nur ausreichend geschulte Fahrer zum Einsatz kommen.

d) Bei der Umsetzung von Eventverträgen kommen grundsätzlich gebrandete Fahrzeuge der Auftragnehmerin zum Einsatz. Ein Anspruch auf Neutralität der einzusetzenden Fahrzeuge besteht nicht.

e) An Tagen mit schlechten Witterungsverhältnissen kann der Betrieb bis hin zur völligen Einstellung eingeschränkt werden. Das gilt für Werbeverträge, Eventverträge und für Promotions. Als schlechte Witterungsverhältnisse gelten dabei insbesondere Temperaturen von unter 8°C, anhaltende Niederschläge, Windstärken von mindestens 4 oder Gewitter. Aus dieser Einschränkung erwachsen dem Werbepartner keine Ansprüche.

5. Sonstiger Einsatz der Fahrradtaxen

Die Fahrradtaxen der regulären entgeltlichen Personenbeförderung mit Fahrradtaxen stehen grundsätzlich auch für Sonderveranstaltungen und sonstige Einsätze außerhalb der üblichen Einsatzbereiche zur Verfügung. Für Sonderveranstaltungen und sonstige Einsätze durch den Auftraggeber werden die Vertragsparteien gesonderte Absprachen hinsichtlich Umfang, Organisation und Bezahlung treffen.

6. Exklusivität

Der Auftraggeber hat nur dann einen Anspruch auf Exklusivität in Bezug auf gleiche oder ähnliche Werbepartner oder Werbeprodukte, wenn ihm dies zuvor ausdrücklich schriftlich von der Auftragnehmerin zugesichert wurde.

7. Gestaltung der Werbung

Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber alle zur Gestaltung der Werbung erforderlichen Skizzen und Unterlagen rechtzeitig in Dateiform zur Verfügung. Die reprofähigen Layouts zur Gestaltung der Werbeflächen werden vom Auftraggeber in der Regel bis spätestens vier Wochen vor Betriebsstart geliefert. Die Lieferung erfolgt dabei auf Gefahr des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin übernimmt die Produktion und Anbringung der Werbefolien gemäß den Vorgaben des Auftraggebers auf dessen Kosten. Die Auftragnehmerin übernimmt die Kosten des Neutralisierens der Fahrzeuge. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung.

8. Dokumentation

Zu Dokumentationszwecken ist die Auftragsnehmerin berechtigt, Werbe- und Dokumentationsmaterial des Auftraggebers für eigene Zwecke zu verwenden.

9. Zahlungen

a) Die im Angebot genannten Media-, Eventpreise umfassen die Erbringung der Werbeleistung im eigentlichen Sinne, nicht hingegen die Kosten für die Produktion der Werbefolien und die Beklebung der Fahrzeuge. Alle Preise verstehen sich zzgl. MwSt.

b) Der Auftraggeber zahlt 100% des vereinbarten Preises zum Beginn der Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin. Die Produktionskosten der Folien und die Kosten der Beklebung sind mit deren Rechnungsstellung fällig. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen der gesonderten Abstimmung und können nur nach schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin anerkannt werden.

c) Der Auftraggeber hat keinerlei Rechte an den Einnahmen aus der Personenbeförderung.

10. Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

a) Die Auftragnehmerin versichert nach bestem Wissen, alle zur Durchführung des Fahrradtaxi-Betriebes ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst oder durch einen Vertragspartner rechtzeitig einzuholen. Sollte die Auftragnehmerin aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen an der Aufnahme des Betriebes gehindert werden, steht beiden Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Auftragnehmerin nach Aufnahme des Betriebes zur Einstellung des Betriebes verpflichtet sein sollte.

b) Die bestehende Rechtslage ermöglicht es der Auftragnehmerin in der Regel überall dort ihre Fahrzeuge einzusetzen, wo auch herkömmliche Fahrräder im Rahmen des Gemeingebrauchs eingesetzt werden können. Sollte es der Auftragnehmerin aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verboten sein, bestimmte Flächen zu befahren (z.B. im Zusammenhang mit Großveranstaltungen), ist der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin geschlossene Vertrag gemäß § 313 I BGB hinsichtlich des Einsatzgebietes entsprechend anzupassen.

c) Im Falle der Nichtaufnahme des Betriebes wird die bereits gezahlte Vergütung unverzüglich zurück erstattet, im Falle der Einstellung des Betriebes oder der zeitlichen Einschränkung des Angebots der entsprechende Anteil. Weiter gehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Insbesondere führt die teilweise räumliche Einschränkung der Leistung der Auftragnehmerin aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht zu einem Rücktrittsrechts und Erstattungsanspruch des Auftraggebers vom ganzen Vertrag.

11. Versicherung

Für Fahrer und Fahrgäste der Fahrradtaxen besteht eine ausreichende Haftpflicht-Versicherung. Eine entsprechende Police wird dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt.

12. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin sind auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Die Haftung ist dabei auf die Höhe des anteiligen Honorars für die restliche Vertragslaufzeit beschränkt.

13. Verzug

Der Auftraggeber ist der Auftragnehmerin zum Ersatz des durch seinen Verzug verursachten Schadens verpflichtet. Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten länger als einen Monat in Verzug, ist die Auftragnehmerin zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er seine Leistung nicht bis zu den im Vertrag bestimmten Zeitpunkten erbringt oder wenn er auf eine Mahnung hin nicht leistet.

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist grundsätzlich Hamburg. Druckvorlagen für Werbebeklebungen sind sofern nichts anderes vereinbart wurde, unabhängig vom Ort der Werbung zunächst zu Fahrradtaxi Pedalotours nach Hamburg zu senden.

15. Geheimhaltungspflicht

Beide Parteien sind zur gegenseitigen Geheimhaltung aller ihr in der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei verpflichtet. Soweit Dritte zur Erfüllung Vertrages herangezogen werden, verpflichten beide Parteien diese zur gleichen Verschwiegenheit. Die Geheimhaltungspflicht verliert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht Ihre Gültigkeit.

16. Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg.

17. Salvatorische Klausel

Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird.

Stand: 26.05.2016